Feuerwehr Coesfeld

Stadtfeuerwehrverband Satzung

Die Satzung des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Coesfeld e. V.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Coesfeld schließen sich zu einem Stadtfeuerwehrverband zusammen. Der Verband führt den Namen „Verband der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Coesfeld e. V.“, Kurzbezeichnung: „Stadt – Feuerwehrverband Coesfeld e.V.“ (StFV).
(2) Der Verband ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Der Sitz des Verbandes ist Coesfeld. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Verbandes
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist ein Verband im Sinne des § 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) des Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung des Feuerschutzes und des freiwilligen Feuerwehrwesens in der Stadt Coesfeld. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Betreuung der Mitglieder
Pflege der Kameradschaft
Pflege der Tradition
Förderung der Ausbildung
Förderung der Gesundheit und Prävention zum Erhalt der G 26 entsprechenden Feuerwehrdiensttauglichkeit.
Förderung der Jugendarbeit
Öffentlichkeitsarbeit
Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
(3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Für Auslagen und Reisekosten, die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen und -aufgaben entstanden sind, steht den Mitgliedern ein Erstattungsanspruch zu.
(4) Der Verband ist weder partei- noch bekenntnisgebunden.

§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind die Angehörigen der Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Coesfeld. Eingeschlossen sind die Jugendfeuerwehr und die Alters- und Ehrenabteilungen.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht können Personen werden, die sich um die Feuerwehr verdient gemacht haben, auch ohne dieser anzugehören.
Die Ehrenmitgliedschaft verleiht der Vorstand.
(3) Auf Antrag können fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht vom Vorstand in den Verband aufgenommen werden, auch wenn sie nicht Angehörige der Feuerwehr sind.
(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Verbandes im Sinne von § 3 Abs. 1 dieser Satzung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitgliedes, sofern es sich um eine natürliche Person, und mit der Auflösung, sofern es sich um eine juristische Person handelt;
2. durch freiwilligen Austritt;
3. durch Ausschluss aus dem Verband;
4. durch Ausscheiden aus der Feuerwehr (gem. § 9 des BHKG, Anhang sowie der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in der jeweils gültigen Fassung);
5. durch Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig beim Vorstand eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verband.

§ 5 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks werden aufgebracht
1. durch freiwillige Zuwendungen von privater Seite;
2. durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
3. durch sonstige Zuwendungen
4. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.

§ 6 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Jugendfeuerwehrwart als geborenes Vorstandsmitglied,
4. dem Rechnungsführer,
5. 6 Beisitzern, davon jeweils 2 aus einem Löschzug.
6. dem Leiter der Feuerwehr oder seinem Stellvertreter als geborenes Vorstandsmitglied. Dieser ist für seine gewählte Amtsperiode Mitglied im Stadtfeuerwehrverband.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Rechnungsführer.
Je zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Rechnungsführer und die 6 Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt 3 Jahre.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Bestimmung eines Nachfolgers in ihrem Amt.
(5) Der Vorsitzende ist befugt, zu den Beratungen von Einzelfragen Sachverständige hinzuzuziehen. Zu den Sitzungen könne Vertreter der Stadt eingeladen werden. Der Vorsitzende ist darüber hinaus berechtigt, bei besonderen Anlässen Gäste zu den Sitzungen einzuladen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er hat insbesondere
1. alle Verwaltungs- und Kassengeschäfte zu beraten und zu beschließen,
2. die Tagungen der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
3. über die Aufnahmeanträge gemäß §§ 3 und 4 dieser Satzung zu befinden.
(2) Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung. Er bereitet die Sitzungen vor und stellt die Tagesordnung auf.
(3) Die Funktion des Schriftführers übernimmt der stellv. Vorsitzende. Er führt die Protokolle bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und übernimmt allen Schriftverkehr im Stadtfeuerwehrverband, der für einen reibungslosen Geschäftsablauf im Stadtfeuerwehrverband notwendig ist.
(4) Der Rechnungsführer als Vorstandsmitglied führt die Kassengeschäfte, über die alljährlich auf der ersten Mitgliederversammlung Rechnung zu legen ist.

§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, der die Sitzung auch leitet.
(2) Die Einladungen sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich auszusprechen und müssen mindestens vierzehn Tage vor dem Termin zugegangen sein. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Entschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Verbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit diese nicht geborene Mitglieder sind;
2. Wahl von zwei Kassenprüfern (Wahlzeit 1 Jahr)
3. Entlastung des Vorstand und des Schrift- und Rechnungsführers;
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes;
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
6. Beschlussfassung über sonstige ordnungsgemäß gestellte Anträge, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden oder Vertreter unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11 Abs. 1, 12 und 13 der Satzung entsprechend.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des §26 BGB aus demVorstand aus, und ist aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung, beispielsweise im Fall einer Pandemie, die Durchführung einer Mitgliederversammlung nicht zulässig, bestellen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Nachfolger. Dessen Amtszeit endet mit der Durchführung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. In dieser erfolgt die Wahl des Vorstandsmitglieds für die Dauer der verbleibenden Wahlperiode nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Für die Wahl gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert. Das Protokoll wird von diesem und von dem Versammlungsleiter unterzeichnet. Es soll Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung enthalten.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt werden.

§ 14 Satzungsänderungen
(1) Zur Änderung der Verbandssatzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
Änderungen soweit sie die steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung berühren, sind vor der Eintragung in das Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 15 Auflösung des Verbandes
(1) Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
Monats erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Mehrheit von drei Viertel gefasst wird. In der zweiten Ladung ist hierauf hinzuweisen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadt Coesfeld, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Feuerschutzgedanken zu verwenden hat. Die Vermögensübertragung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts erfolgen.

§ 16 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist beschlossen am 02.03.2012.
Die Fassung des § 7 wird erstmals nach Ablauf der ersten Amtsperiode des Vorstandes wirksam. Diese Amtsperiode endet mit dem Geschäftsjahr 2000.
Die vorstehende Anpassung der Satzung nach dem BHKG ist den Mitgliedern am 03.03.2017 gemäß §14 der Satzung vorgelegt und bestätigt worden.
Die Fassung des §7 Abs. (1) Nr. 6, sowie des §11 Abs. (3) wurden geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. August 2022.
Keine Gewähr für die Richtigkeit. Das Original der Satzung kann beim Vorstand des STFV eingesehen werden.
Die Satzung im pdf-Format finden Sie hier!


 

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